Produktsicherheit: EU-Verordnung in Kraft
Die EU-Produktsicherheitsverodnung 2023/988 tritt ab dem 13.12.2024 in Kraft und ersetzt die bisherige Richtlinie 2001/95/EG. Bereits jetzt dürfen Wirtschaftsakteure in der EU nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen, jedoch sollen die bereits bestehenden Pflichten erweitert werden. Bevor Produkte auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden dürfen, müssen Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, welche eine allgemeine Produktbeschreibung und relevante Sicherheitseigenschaften beinhalten. Die technischen Unterlagen müssen den Überwachungsbehörden zur Verfügung gestellt werden und für zehn Jahre verfügbar sein. Bei Serienprodukten muss die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gewährleistet sein. Produkte müssen durch Identifikationsmerkmale wie Typen-, Chargen- oder Seriennummern erkennbar sein. Hersteller müssen ihre Kontaktdaten angeben. Falls eine Kennzeichnung auf dem Produkt nicht möglich ist, müssen die Informationen auf der Verpackung stehen. Anweisungen und Sicherheitsinformationen müssen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedsstaats verfügbar sein. Wenn ein Produkt als gefährlich eingestuft wird, muss der Hersteller Maßnahmen ergreifen, die Verbraucher informieren und die Marktüberwachungsbehörden benachrichtigen. Zudem müssen Hersteller andere Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze über Sicherheitsprobleme informieren und ein internes Beschwerdeverzeichnis führen. Zusätzlich müssen alle in der EU vertriebenen Produkte eine Ansprechperson innerhalb der EU haben. Verbraucher:innen können sich bei Problemen mit gekauften Waren an diese Ansprechperson wenden. Dies soll die Sicherheit und den Schutz der Verbraucher:innen gewährleisten.
Artikel 35 fordert von den Wirtschaftsakteuren und Online-Marktplätzen im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs eine direkte und unverzügliche Unterrichtung der ihnen bekannten Verbraucher sowie der übrigen Verbraucher über geeignete Kanäle in Form einer Rückrufanzeige nach Artikel 36. Um ein einheitliches Verfahren zu fördern, hat die EU-Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 eine Mustervorlage für eine Rückrufanzeige veröffentlicht. Die Anwendung der Mustervorlage ist nicht verpflichtend.
Die Produktsicherheitsverordnung 2023/988 regelt die Sicherheitsanforderungen für Produkte, für die keine spezifischen unionsrechtlichen Bestimmungen gelten. Falls es bereits spezifische Sicherheitsvorschriften gibt (z. B. in der Maschinenrichtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie), gilt die PSV nur für Aspekte, die nicht durch diese Vorschriften abgedeckt sind. Einige Produktgruppen, wie Human- und Tierarzneimittel, Lebens- und Futtermittel sowie Antiquitäten, sind von der Verordnung ausgenommen. Die PSV betrifft neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden. Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sind von der PSV ausgenommen, sofern sie eindeutig als solche gekennzeichnet sind.