Widerrufsbutton ab dem 19. Juni 2026 - Was Online‑Shops jetzt beachten müssen
Warum der Widerrufsbutton kommt
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online‑Händler ihren Kund:innen eine digitale Widerrufsmöglichkeit bereitstellen – häufig als prominenter Widerrufsbutton auf der Website. Hintergrund sind die EU‑Richtlinie 2023/2673 und der neue § 356a BGB, die das Widerrufsrecht vereinheitlichen.
Rechtlicher Hintergrund
Die EU‑Richtlinie 2023/2673 erweitert die Verbraucherrechte im Fernabsatz und verpflichtet Händler zu einer digitalen Widerrufsoption. Diese wird in Deutschland durch den neuen § 356a BGB umgesetzt.In Österreich betont die Wirtschaftskammer, dass ab dem Stichtag in allen Webshops eine Widerrufsfunktion vorhanden sein muss.
Was ist ein Widerrufsbutton?
Der Widerrufsbutton ist eine Schaltfläche, die Kund:innen den Widerruf so einfach machen soll wie den Kauf: Ein Klick auf „Vertrag widerrufen“ führt in ein Formular, in dem nur die wichtigsten Daten (Name, Bestellnummer, Kommunikationsweg) abgefragt werden. Ein zweiter Button „Widerruf bestätigen“ löst den Widerruf endgültig aus.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle elektronisch geschlossenen Fernabsatzverträge mit Verbraucher:innen, die über eine Online‑Benutzeroberfläche zustande kommen – also klassische Webshops, Marktplatzangebote oder Apps. Auch Händler auf Plattformen wie eBay oder Amazon müssen die Funktion bereitstellen; hier übernimmt der Plattformbetreiber die technische Umsetzung.
Ausnahmen
- Individuell angefertigte Produkte (maßgeschneiderte oder personalisierte Waren)
- Schnell verderbliche Waren wie frische Lebensmittel
- Versiegelte Hygiene‑ oder Gesundheitsprodukte, wenn das Siegel nach der Lieferung entfernt wurde
- Digitale Inhalte, sofern der Kunde vor dem Download ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat
- Reine B2B‑Shops, bei denen ausschließlich an Unternehmer verkauft wird
In allen anderen Fällen greift die Pflicht zur Bereitstellung des Buttons.
Technische Umsetzung: Tipps
- Sichtbarkeit: Der Button muss gut sichtbar platziert und klar beschriftet sein (z. B. „Vertrag widerrufen“).
- Zweistufige Lösung: Ein erstes Klicken öffnet das Widerrufsformular, das zweite schickt den Widerruf ab.
- Datenschonung: Es dürfen nur die notwendigen Daten abgefragt werden (Name, Bestell- oder Auftragsnummer, Kontaktweg); ein optionaler Widerrufsgrund ist möglich.
- Eingangsbestätigung: Nach Absenden muss der Händler dem Kunden unverzüglich eine Eingangsbestätigung zusenden – in der Regel per E‑Mail.
Unterstützung durch doppeltplus
Für viele Shopsysteme existieren bereits Plugins, die die Umsetzung erleichtern: Shopware 6, PrestaShop, Shopify (über externe App), JTL (ab 5.7) und modified eCommerce (ab 4.0.0). Für Systeme wie WooCommerce, Shopware 5, xt:commerce oder ältere modified‑Versionen sowie alle anderen Plattformen bietet doppeltplus individuelle Lösungen.
Fazit
Der 19. Juni 2026 ist schneller da als gedacht. Online‑Händler sollten frühzeitig mit der Planung der digitalen Widerrufsfunktion beginnen, Ausnahmeregeln prüfen und die technische Umsetzung zeitnah angehen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Shop nicht nur rechtssicher bleibt, sondern auch die Kund:innen zufriedener werden.
Sie möchten mit uns starten oder haben Fragen zur Umsetzung des Widerrufsbuttons? Jetzt Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gern.
